Der Lissabon-Vertrag, die Europäische Grundrechtecharta und die Ausschaltung des Mora
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am 11.02.2009 um 08:59 (673 Hits)
Gestern begann am Bundesverfassungsgericht die Verhandlung über die Klage Dr. Peter Gauweilers gegen den Lissabon-Vertrag. Im Focus wird Außenminister Steinmeier bzgl. der Europäischen Grundrechtecharta wie folgt wiedergegeben:
Zudem würden durch den Lissabon-Vertrag die Grundrechte gestärkt, insbesondere durch Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtecharta.Was Steinmeier uns hier als Pluspunkt verkaufen will, ist keineswegs so positiv.
Hierzu ein Ausschnitt aus der Rede des Moskauer Patriarchen Kyrill vom März 2008 (damals noch Metropolit von Smolensk und Kaliningrad) vor dem UN Menschenrechtsrat, in der er auf den grundsätzlichen Mangel bei der Europäischen Grundrechtecharta hinwies. Der Punkt, um den es geht, ist, daß ein wichtiger Aspekt von Art. 29 Abs. 2 der allgemeinen Menschenrechte darin keinerlei Entsprechung mehr findet:
Ich würde Sie gerne daran erinnern, daß die UN Richtlinien unter anderem auf der Grundannahme von 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einer beschränkten Auswahl, um 'den gerechten Anforderungen der Moral zu genügen' basieren. Leider läßt die Europäische Grundrechtecharta diese Beschränkungsklausel weg.Das bedeutet, daß man sich zukünftig unter Verweis auf die Grundrechtecharta jedes noch so amoralische Recht erklagen kann, weil die Moral als Beschränkung der durch die Menschenrechte garantierten Freiheiten grundsätzlich keine Rolle mehr spielt. Als Beispiel könnte man Gay-Paraden nennen, gegen die es bei uns schon keine rechtliche Handhabe mehr gibt. In Russland gibt es diese Handhabe noch, aber die dortige Homosexuellen-Lobby versucht das durch den Gang vor Europäischen Gerichtshof auszuhebeln.
In vielen Ländern wird die Freiheit als Vorwand zur Entwicklung einer Industrie verwendet, welche die Gesellschaft mit der Propaganda eines amoralischen Lebensstils überschüttet. Wir glauben ein Individuum muß das Recht haben, vor dem Propagieren von Gewalt, Drogen- und Alkoholgebrauch, Spielsucht und sexueller Laxheit geschützt zu werden.
Die Möglichkeit gesetzlicher Beschränkungen, um den "den gerechten Anforderungen der Moral zu genügen" war damals eine entscheidende Grundannahme ohne die man sich 1948 niemals auf die Menschrechte hätte einigen können. Deshalb kann man auch nicht davon sprechen, daß die Grundrechtecharta von den allgemeinen Menschenrechte abgeleitet wäre, weil sie durch die Ausschaltung des Moralbegriffes ja nicht mehr allgemein sind, sondern westlich-säkular.

















